Fur Arbeitslosengeld-II-Empfanger gelten ab dem 1.8.2006 zahlreiche Neuregelungen
Die Bundesagentur fur Arbeit hat darauf hingewiesen, dass zum 1.8.2006 das „Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung fur Arbeitsuchende“ in Kraft tritt. Die Neuregelung sieht zahlreiche Anderungen beim Arbeitslosengeld II vor und dient insbesondere der Bekampfung des Leistungsmissbrauchs. So soll Arbeitslosen, die erstmalig einen Leistungsantrag stellen, ein Sofortangebot unterbreitet werden, um ihre Arbeitsbereitschaft zu prufen. Au?erdem soll ein neuer Au?en- und Prufdienst in gro?erem Umfang als bisher Leistungsmissbrauch aufdecken.
Die wichtigsten Neuerungen fur Arbeitslosengeld-II-Empfanger im Uberblick:
Sofortangebot:
Antragsteller, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II bezogen haben, sollen sofort ein Angebot erhalten. Dies kann zum Beispiel eine Qualifizierungsma?nahme oder ein Job-Angebot sein.
Scharfere Sanktionen bei Ablehnung eines Job-Angebots:
Arbeitslosengeld-II-Empfanger, die eine zumutbare Arbeit ablehnen, mussen kunftig mit scharferen Sanktionen rechnen. Dies gilt allerdings erst ab dem 1.1.2007. Bei der ersten Pflichtverletzung in einem Jahr kann die Regelleistung um 30 Prozent und bei der zweiten um 60 Prozent abgesenkt werden. Bei einer dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfallt der vollstandige Leistungsanspruch, einschlie?lich der Kosten fur Unterkunft und Heizung.
Sonderregelung fur unter 25-Jahrige:
Bei jungen Arbeitslosengeld-II-Empfangern unter 25 Jahren konnen die Leistungen schon bei einer zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres vollstandig gestrichen werden. Au?erdem besteht fur diese Gruppe bereits ab dem 1.8.2006 die Moglichkeit, Sanktionen flexibler zu gestalten, indem die Sanktionsdauer von drei Monaten auf sechs Wochen verkurzt werden kann.
Starkere Kontrollen durch Au?endienste, Telefonbefragungen und Datenabgleich:
Um Leistungsmissbrauch schneller erkennen und beseitigen zu konnen, werden Au?endienste eingerichtet und eine „Service Center Kundenbetreuung SGB II“ aufgebaut, die Telefonbefragungen bei Arbeitslosengeld-II-Empfangern durchfuhren darf. Ein automatisierter Datenabgleich soll zudem regelma?ige Informationen uber auslandische Zinsertrage ermoglichen. Au?erdem konnen Auskunfte beim Kraftfahrt-Bundesamt und den ortlichen Meldestellen eingeholt werden.
Neue Vermogensfreibetrage:
Der Freibetrag fur Altersvorsorge-Vermogen wird von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr (maximal 16.250 Euro) angehoben. Gleichzeitig wird der allgemeine Vermogensfreibetrag (Grundfreibetrag) von 200 Euro auf 150 Euro je Lebensjahr (maximal 9.750 Euro) abgesenkt. Wer zum Stichtag bereits Arbeitslosengeld II erhalt, muss erst bei Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrags mit einer Prufung der Vermogensverhaltnisse anhand der neuen Betrage rechnen.
Vermutung einer eheahnlichen Lebensgemeinschaft:
Das Vorliegen einer eheahnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft wird vermutet, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr zusammenleben, uber Einkommen und Vermogen des anderen Partners verfugen konnen, gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Kinder oder Angehorige versorgen. Diese Regelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinn des SGB II.
Wahlrecht fur Familien:
Familien konnen kunftig zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag, der nach vorherigem Arbeitslosengeldbezug gewahrt wird, wahlen. Daneben mussen in „Patchworkfamilien“ die Partner ihr Einkommen und Vermogen erstmals auch fur nicht leibliche Kindern einsetzen.
Erreichbarkeit im Urlaub:
Arbeitslosengeld-II-Empfanger mussen werktags grundsatzlich immer erreichbar sein. Die Arbeitsverwaltung kann aber fur einen Zeitraum von bis zu drei Wochen einem Urlaub im In- oder Ausland zustimmen. Voraussetzung hierfur ist, dass der Arbeitslose seinen Urlaubswunsch mindestens eine Woche vor dem geplanten Urlaubsbeginn mitteilt und fur den geplanten Zeitraum keine konkreten Eingliederungsaktivitaten oder Vermittlungsvorschlage vorliegen.
Nach Beendigung des Urlaubs besteht in der Regel eine unverzugliche Meldepflicht beim zustandigen Trager der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss mit einer Ruckforderung der Leistungen rechnen. Das Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspatete Ruckmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von drei Wochen uberschritten wird.
LI 5.09.15