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10. Änderungsgesetz zum BVFG (Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz) im Juni 2013 22-06-2013 00:20 к комментариям - к полной версии - понравилось!


10. Änderungsgesetz zum BVFG (Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz) im Juni 2013

 

 

Rechtsanwalt Wolfram Enders, Notar a.D., befasst sich in seiner Praxis mit Hilfe vieler Mitarbeiter seit 1992 mit dem Aussiedlerrecht. Das Gesetz wurde immer wieder geändert, in der Regel zum Nachteil der Antragsteller, die als Aussiedler oder Spätaussiedler nach Deutschland kommen wollten. Fast nicht lösbare Probleme gab es, wenn der Antragsteller in seinem ausländischen Inlandspass nicht nur eine deutsche Nationalität hatte, sondern z.B. eine russische. Es war fast unmöglich, diesen Personen noch einen Aufnahmebescheid zu besorgen. Es handelte sich im Laufe der Jahre um eine fünfstellige Personenzahl, die eine Ablehnung des BVA, des zuständigen Bundesverwaltungsamtes, bekamen und nicht nach Deutschland kommen konnten. Dabei hatten diese Personen häufig nur deshalb nicht die deutsche Nationalität, sondern einen russische Nationalität im Inlandspass eintragen lassen, um vor einer Verfolgung sowjetischer Behörden sicherer zu sein. Es war also eine Schutzeintragung, die aber vom BVA gnadenlos missbilligt wurde. Es konnte sich dabei auf den damaligen Gesetzeswortlaut berufen.

Ein besonderes Problem gab es ab dem 01.01.1993, als durch das BVFG erstmalig das Recht auf Einbeziehung eingeführt wurde. Der Antrag musste schriftlich gestellt worden sein vor der Ausreise des Spätaussiedlers nach Deutschland. Der Anspruch stand bis zum 31.12.2004 dem Abkömmling und dem nichtdeutschen Ehepartner zu. Dann trat das Zuwanderungsgesetz mit dem 01.01.2005 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an musste der Einbeziehungsantrag von dem Spätaussiedler bzw. der Bezugsperson vor seiner Ausreise nach Deutschland gestellt worden sein.

Auch hier gab es wieder mindestens eine fünfstellige Personengruppe, die den Einbeziehungsantrag schriftlich nicht vor der Ausreise des Spätaussiedlers, der Bezugsperson, gestellt hatte.

Viele waren der vernünftigen Meinung, es solle erst einmal ein Spätaussiedler aus der Familie vorangeschickt werden, damit er in Deutschland die Verhältnisse überprüft, ob man wirtschaftlich über die Runden kommt und auch einen Arbeitsplatz findet. Deshalb haben der Abkömmling und der nichtdeutsche Ehepartner erst einmal gewartet, bis der Spätaussiedler in Deutschland seine Erfahrungen gesammelt hatte. Wenn sie dann nicht ganz schlecht ausfielen, dann haben seine Angehörigen in der ehemaligen Sowjetunion zum ersten Mal einen schriftlichen Einbeziehungsantrag gestellt, ab 01.01.2005 war es der Spätaussiedler selbst. Sie wollten nachträglich einbezogen werden in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers.

Nach ständiger Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte war aber eine nachträgliche Einbeziehung ausgeschlossen.

Der Einbeziehungsantrag hätte schriftlich vor der Ausreise des späteren Spätaussiedlers gestellt werden müssen. Nur dann wäre klar, dass auch die Ausreise im Wege der Einbeziehung noch unter einem Verfolgungsdruck stand. Das wusste aber niemand. Gutgläubig wurden Anträge später gestellt. Dann war aber keine Rettung mehr. Es gab die Einbeziehungsbescheide nicht.

 

Es gab in vielen Familien großes Unglück. Sie wurden in einen Teil Ost und einen Teil West getrennt. Vielleicht gab es Urlaubsreisen, aber auch diese wurden häufig von der Botschaft abgelehnt. Die alte Mutter lebte in Deutschland als Spätaussiedlerin und wartete auf ihre Kinder, die aber nicht kommen konnten. Theoretisch gab es einen Aufnahmebescheid. Die Kinder erfüllten aber häufig nicht die damaligen Voraussetzungen für den Aufnahmebescheid. Der Gesetzgeber verlangte Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Auch durfte der Abkömmling in seinen Inlandspässen nur eine deutsche Nationalität gehabt haben. Das war häufig nicht der Fall. Daher

wurde ein Aufnahmebescheid abgelehnt. Sie konnten aber auch nicht einbezogen werden, weil die den Antrag erst nach der Ausreise der alten Mutter gestellt hatten. Die Familien waren getrennt. Es war furchtbar. Die Mutter wurde immer älter, brauchte die Pflege durch die Kinder, die aber in Kasachstan lebten und keine Einbeziehung bekamen. Es ist unendliches Leid in die deutschen Aussiedler gekommen.

Nicht wenige Spätaussiedler sind in die frühere Sowjetunion zurückgekehrt, damit dort die Trennung von der Familie ein Ende hatte.

 

 

Jetzt hat der deutsche Gesetzgeber (auf Antrag der Regierungsparteien) ein 10. Änderungsgesetz zum BVFG (Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz) im Juni verabschiedet. Das Gesetz muss noch am 05.07.2013 durch den Bundesrat.

Nach allen Informationen wird das Gesetz am 01.08.2013 in Kraft treten.

 

Dieses Gesetz bringt für die Aussiedler große Verbesserungen. Es ist fast eine Sensation.

 

Verständlich ist diese Entwicklung wahrscheinlich nur, weil wir im Herbst in Deutschland Bundestagswahlen haben und natürlich die Stimmen der Spätaussiedler bei der Bundestagswahl für eine Mehrheit der Regierungsparteien CDU/CSU, FDP sorgen könnten.

 

 

Die Verbesserungen nach dem 10. ÄndG des BVFG sind stichwortartig, wie folgt:

 

Ein Aufnahmebescheid bekommt auch der, der in seinen Inlandspässen keine deutsche Nationalität, sondern z.B. eine russische hatte. Früher hätte er keine Chance für einen Aufnahmebescheid gehabt. Jetzt aber schadet ihm eine nichtdeutsche Nationalität nicht unbedingt, wenn ihm als Kind die deutsche Sprache vermittelt worden ist. Diese Vermittlung wird bewertet wie ein "Bekenntnis" der deutschen Nationalität. Das ist ein völliger neuer Gedanke. Die nichtdeutsche Nationalität im Pass schadet dann nicht mehr. Er kann auch auf andere Weise sein Bekenntnis zur deutschen Nationalität nachweisen, so z.B. durch das Zertifikat "Deutsch B1". Das Zertifikat "Deutsch A1" dürfte bekannt sein. Es wird verlangt für eine Einbeziehung. Das Zertifikat Deutsch B1 ist ein Schwierigkeitsgrad höher. Das lässt sich aber machen. Das ist nur die Frage von Zeit und Geld. Hat er das Zertifikat Deutsch B1, dann schadet eine nichtdeutsche Nationalität im Inlandspass ebenfalls nicht. Man kann auch auf anderem Wege als durch den Pass sich zur deutschen Nationalität bekannt haben. Der Gesetzgeber lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu.

 

Außerdem muss der Betroffene Grundkenntnisse in der deutschen Sprache haben. Woher er die Deutschkenntnisse hat, ist gleich. Der Gesetzgeber sagt, dass sich eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit ihrer Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen kann.

Auch das ist völlig neu. Bisher war es so, dass die Deutschkenntnisse aus einer familiären Vermittlung stammen mussten.

Jetzt aber können die Deutschkenntnisse auch aus einem Sprachkursus stammen, aus deutschen Sprachcassetten, aus einem deutschen Schulunterricht usw.

Nur wenn im 1. Inlandspass eine nichtdeutsche Nationalität stand, dann

müssen für das Bekenntnis zur deutschen Nationalität die Deutschkenntnisse allerdings nicht unwesentlich aus einer familiären Vermittlung stammen. Die familiäre Vermittlung dient also als Indiz für ein Bekenntnis, hat eine andere Funktion als die Grundkenntnisse der deutschen Sprache, mit ihnen soll nur ein deutsches Bekenntnis bestätigt werden.

 

 

 

Ebenfalls fast sensationell ist die Neuregelung zur Einbeziehung:

 

Der Gesetzgeber hatte mit dem früheren 9. Änderungsgesetz zum BVFG vom 04.12.2011 eine nachträgliche Einbeziehung eingeführt. Für die Einbeziehung war der Nachweis einer Härte notwendig. Hier gab es große Probleme, warum der Abkömmling nicht zusammen mit dem Elternteil nach Deutschland gekommen war. Es gab eine sehr negative Auffassung des BVA und auch der Verwaltungsgerichte. Im Grunde gingen diese Stellen davon aus, dass die Einbeziehung eigentlich zusammen mit der Ausreise der Bezugsperson erfolgen soll. Ein späterer Nachzug des Abkömmlings oder des nichtdeutschen Ehepartners solle die große Ausnahme sein. Deshalb wurde der Härtefall nur in ganz seltenen Verfahren anerkannt.

 

Durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG aber wird der Härtefall völlig wegfallen. Er wird nicht mehr gebraucht für einen Einbeziehungsbescheid. Wer nachträglich nach Deutschland will, braucht nicht mehr nachzuweisen, dass die Versagung eines Einbeziehungsbescheides eine Härte für den Spätaussiedler oder für ihn selbst bedeuten würde.

 

Weil der Härtefall gestrichen wurde, aber der Gesetzgeber nicht verlangt, dass die Einbeziehung schon vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden war, ist es nunmehr auch möglich, dass die Bezugsperson eine Einbeziehung verlangen kann für Personen, die vor der Ausreise der Bezugsperson (meistens vor vielen Jahren) einen Einbeziehungsantrag nicht gestellt oder erst nach der Ausreise der Bezugsperson, also zu spät, gestellt hatten.

 

Das Bedürfnis der in Deutschland lebenden alten Mutter z.B., im Kreise ihrer Kinder zu leben, die noch in Kasachstan wären, steht an erster Stelle des Gesetzgebers. Die damalige Fristversäumnis (Einbeziehungsantrag wurde nicht oder zu spät gestellt) wird überwunden durch den Wunsch der Mutter nach dem Familienzusammenzug in Deutschland. Am Grundsatz der gemeinsamen Aussiedlung von Eltern und Kindern wird also nicht mehr festgehalten.

 

Allerdings ist die Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides weiterhin das Zertifikat Deutsch A1. Dies gilt aber nicht für minderjährige Kinder. Sie können ohne jeden Nachweis einbezogen werden.

 

Der Antrag auf Einbeziehung zum Zwecke der Familienzusammenführung unterliegt keiner Frist. Allerdings empfiehlt es sich, dass die Bezugsperson, der Spätaussiedler in Deutschland ist, bald seinen Antrag auf eine Einbeziehung stellt.

Die Einbeziehung gibt es nämlich nur solange, als die Bezugsperson in Deutschland noch lebt.

Außerdem würde eine lange Verzögerung der Stellung eines neuen Einbeziehungsantrages von den Gerichten ungünstig bewertet.

Man weiss auch nicht, ob der Gesetzgeber das 10. Änderungsgesetz zum BVFG nicht wieder ändert oder aufhebt und böse Überraschungen bzw. Verschlechterungen zu erwarten wären. Wer sein Glück will, muss es suchen.

 

 

 

Wenn Sie Fragen haben, dann wenden Sie sich bitte an unsere Anwaltskanzlei. Man spricht auch Russisch:

 

 

 

 

Rechtsanwälte Wolfram Enders, Notar a.D.,und Partner

Oststr. 21
48231 Warendorf


Tel.: (+49) 2581-784000
Fax: (+49) 2581-7840078
Mail: info@enders-enders.de

www.enders-enders.de

www.ausländerrecht-in-brd.de

 

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Комментарии (2):
АУ! А мы тут КАК??? Это все КОМУ?
PetroK 24-06-2013-15:10 удалить
Ответ на комментарий Капельдудкина # Пробачте!!))) это я выложил,чтобы не потерялось и для некоторых,кто ищет эту тему для Вас я другое напишу ))


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